
derFlo hat geschrieben:Das stimmt so nicht ganz, diese einseitige Vertragsänderung muss zwingend angekündigt werden mit dem Hinweis, dass deshalb auch ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen werden kann.



derFlo hat geschrieben:Nur auf der Homepage und in den Medien reicht rechtlich nicht als Ankündigung (außer du hast die Onlinerechnung, aber selbst dann muss es auf der Rechnung stehen).


kleinem hat geschrieben:Habe das Schreiben auch heute erhalten...![]()
Wie gesagt, in meinem Fall war ich unsicher da bei mir im November eine neue Mindestvertragslaufzeit begonnen hat..
Und ja, dass der Brief nicht eingeschrieben daherkommt finde ich auch nicht ganz sauber.
Andererseits, wenn man jetzt rein spekulativ überschlagen würde, 1€ Mehrkosten fürs Einschreiben bei Hausnummer 500.000 Kunden sind auch schon 500.000€ mehr - die RTR/Gesetzgeber kann halt auch nicht nur dafür sorgen, dass den Kunden alles auf dem Silbertablet serviert wird, sondern muss auch abwägen was wirtschaftlich für die Unternehmen vertretbar ist.
Ich bin zwar kein Jurist, und ohne das Gesetz gelesen zu haben könnte ich mir vorstellen das ein Bericht in den Medien auch als "Kundmachung" reicht.
Als Analogie die Klage auf Widerruf einer öffentlichen Aussage vor Gericht (zb. Gabi Moser vs. FPÖ) - der Widerruf wird auch in Medien Kundgetan und nicht per Einschreiben an jeden Österreicher verschickt.....

In der Vergangenheit wurden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Entgeltbestimmungen oft nicht in ausreichend transparenter Form durchgeführt. Die
Regulierungsbehörde kann nunmehr die Form, den Detaillierungsgrad, Inhalte und Form der
Mitteilung an die Teilnehmer mittels Verordnung festlegen. Damit wird auch Art. 20 Abs. 2
UniversaldienstRL umgesetzt.


kleinem hat geschrieben:Also dass die Preiserhöhung an sich, bzw Begründung dafür eine Frechheit ist steht für mich auch außer Frage.
Ich hab mir jetzt doch die Mühe gemacht die Verordnung nachzuschlagen:
Quelle: https://www.rtr.at/de/tk/MitV/28783_EB_ ... rdnung.pdfIn der Vergangenheit wurden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Entgeltbestimmungen oft nicht in ausreichend transparenter Form durchgeführt. Die
Regulierungsbehörde kann nunmehr die Form, den Detaillierungsgrad, Inhalte und Form der
Mitteilung an die Teilnehmer mittels Verordnung festlegen. Damit wird auch Art. 20 Abs. 2
UniversaldienstRL umgesetzt.
Sprich, insofern sind sie also anscheinend selber schuld weil sie's in der Vergangenheit verkackt haben.




wavenetuser hat geschrieben:Ein Sonderkündigungsrecht ist nichts was angekündigt werden muss.
Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in schriftlicher Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen.



Ach geh da findet man viel interessantes Material zum Thema Funk und anderen sachen.Die RTR ist de facto soviel Wert wie ein feuchter Händedruck.

wavenetuser hat geschrieben:A1 wird dann wohl kaum zurückschreiben dass der aktuelle Preis bestehen bleibt

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